Mit dem Wirtschaftlichen Eigentümerregistergesetz, kurz WiEReG, wurde Anfang 2018 in Österreich ein Register eingerichtet, das einigen Unternehmern teuer zu stehen kommen könnte. Was es mit dem WiEReG auf sich hat und welche Aufgaben sich durch dieses für Sie ergeben, lesen Sie hier.
Das österreichische Wirtschaftliche Eigentümerregistergesetz, WiEReG, schnell erklärt
Mit dem Wirtschaftlichen Eigentümerregistergesetz wurde ein neues Register eingerichtet, in welchem die wirtschaftlichen Eigentümer von
- Gesellschaften,
- weiteren juristischen Personen
- und Trusts
einzutragen sind.
Soll heißen: Alle (direkten und indirekten) wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften mit Sitz in Österreich müssen zwingend in dieses Register eingetragen werden.
Wozu dient das WiEReG?
Hintergrund ist wieder einmal der Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Allen österreichischen zuständigen Behörden sowie der Geldwäschemeldestelle wird künftig der Zugriff auf aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern ermöglicht. Vorerst ist das Register nicht öffentlich einsehbar – was sich ab 2020 aber voraussichtlich ändern wird.
Wer ist eigentlich der „wirtschaftliche Eigentümer“?
Das hängt von dem jeweils betroffenen Rechtsträger ab. Allgemein kann gesagt werden, dass wirtschaftliche Eigentümer all jene natürlichen Personen sind, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztendlich steht.
Als „Kontrolle“ ist in diesem Zusammenhang eine direkte Beteiligung von über 25 % oder eine indirekte Beteiligung von über 50 % zu verstehen.
Treuhandschaften müssen potentiell ebenfalls offengelegt werden, wenn sie Kontrolle vermitteln. Weiters liegt Kontrolle auch vor, wenn man aus anderen Gründen die Mehrheit der Stimmrechte innehat oder in der Lage ist, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorganes zu bestellen oder abzuberufen ist hier ein wichtiges Anwendungsbeispiel.
Wir haben bei den Rechtsexperten vom Wiener Advocatur Bureau (www.advocatur-bureau.at) nachgefragt. Unsere Recherche hat ergeben, dass die Abgrenzung im Einzelfall knifflige Fragen aufwerfen kann!
- Was ist bei Call-Optionen?
- Was ist bei einem Konsortium von Investoren?
- Und kontrolliert der atypische stille Gesellschafter –> Im Zweifelsfall sollte ein Fachkundiger einen Blick auf das Thema werfen.
Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
Gemeldet werden muss immer dann, wenn nicht alle Daten automatisch aus den bereits vorhandenen Registern, wie z.B. dem Firmenbuch, übernommen werden können. Keine Meldepflicht besteht daher bei einer GmbH, wenn alle ihre Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind. Bei einer Personengesellschaft (OG, KG) kommt es darauf an, ob einzig und allein natürliche Personen unbeschränkt haften – dann ist ebenfalls nicht zu melden. In praktisch allen anderen Fällen ist ausnahmslos immer eine Meldung zu erstatten.
Wann, wie und durch wen hat die Meldung zu erfolgen?
Zur Meldung verpflichtet sind die Rechtsträger an sich. In der Praxis ist somit das jeweils vertretungsbefugte Organ (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) für die rechtzeitige und vollständige Meldung verantwortlich. Mindestens einmal jährlich muss außerdem geprüft werden, ob die gemeldeten Daten auch tatsächlich noch aktuell sind. Achtung: Prinzipiell muss auch jede Änderung dem Register innerhalb von vier Wochen gemeldet werden.
Die erste Meldung an das Register hat über das Unternehmens-serviceportal des Bundes (USP) zu erfolgen. Seit 2. Mai 2018 können auch befugte Parteienvertreter, wie etwa Rechtsanwälte, die Meldung für ihre Mandanten vornehmen.
€ 5.000 Strafe bei Nichtoffenlegung in Österreich
Was passiert, wenn Sie sich nicht registrieren? | Wird nicht oder zu spät gemeldet, sind sofortige automatische Zwangsstrafen in Höhe von € 5.000,- vorgesehen. Die mögliche Höchststrafe bei Unterlassen der Meldung beträgt schließlich € 200.000,-. |
Hilfe vom Profi
Die Anwälte aus dem Wiener Advocatur Bureau (www.advocatur-bureau.at) bieten gegen sehr faire Pauschalen die Meldung an das Register an. Wer will und das braucht, kann auch ein Gutachten zu den wesentlichen Registrierungsthemen bekommen – sehr sinnvoll bei internationaler und komplexer Gesellschafterstruktur! Es kann gerade im Hinblick auf die angedrohte Strafhöhe oft zweckmäßig sein, sich mit einem solchen Gutachten abzusichern: Experten stehen für die Richtigkeit ein. Pauschalen für Meldung plus Gutachten beginnen schon bei € 1.500,-.
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