Mit 1. Juli 2021 ändert sich die Versteuerung von Versandhandelsumsätzen. Dadurch sind besonders in Bezug auf die Umsatzsteuer für Online Shop Betreiber*innen gewisse Themen zu beachten. Hier erfährst du alles, was du darüber wissen musst.
Änderungen im EU-Umsatzsteuerrecht für Online Shops
Um die Entwicklung des Onlinehandels innerhalb der Europäischen Union zu fördern, ändern sich mit 1. Juli 2021 die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für nahezu alle Onlineshop-Betreiber*innen: die bis dato geltende Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel entfällt. Das bedeutet, Versandhändler*innen können bereits ab dem ersten Cent mit umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsland der verkauften Waren konfrontiert sein. Dies kann zu erhöhtem Arbeitsaufwand führen und die korrekte Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen deutlich verkomplizieren. Um die Abwicklung der Steuerabgabe zu erleichtern, wird der One-Stop-Shop(OSS) erweitert.
Alle Gesetzesänderungen auf einem Blick
- Lieferschwelle: Die bisher gültigen Lieferschwellen im Bereich des innergemeinschaftlichen B2C-Versandhandels werden abgeschafft und durch einen neuen, unionsweiten Schwellenwert in der Höhe von 10.000 EUR ersetzt.
- Versandhandelsumsätze: Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel sind nun generell im Bestimmungsland zu versteuern.
- Einfuhr: Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Warensendungen mit einem Wert von unter 22 EUR entfällt.
- Plattformen: Onlineshops und elektronische Marktplätze werden in bestimmten Konstellationen als fiktiver Lieferer behandelt und es kommt unter Umständen zu komplexen Reihenlieferungen.
- One-Stop-Shop: Diese zentrale elektronische Plattform bietet die Möglichkeit, Steuern auf B2C-Dienstleistungen, innergemeinschaftliche Lieferungen sowie gewisse innerstaatliche Sendungen einfach und unkompliziert zu erklären und abzuführen.
Der Umsatzsteuer One-Stop-Shop
Mit 1. Juli 2021 wird der „Mini-One-Stop-Shop“ erwachsen und zum One-Stop-Shop ausgebaut, sodass beispielsweise innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen gemeldet werden können. Bei Inanspruchnahme dieser Sonderregelung fällt die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in den jeweiligen Bestimmungsländern weg.
Was heißt das für dich als Onlineshop-Betreiber*in?
Durch die Möglichkeit, die umsatzsteuerlichen Verbindlichkeiten über den One-Stop-Shop zu erledigen, entfällt für dich die Pflicht, dich im jeweiligen Bestimmungsland der verkauften Waren zur Umsatzsteuer registrieren zu lassen. Das erleichtert die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen um einiges. In Österreich kann beispielsweise die in anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatzsteuer über FinanzOnline erklärt und abgeführt werden.
Weitere Tipps und Hilfestellungen zum Thema und Online Shops und Umsatzsteuer findest du bei COUNT IT.
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