Was ist die Umsatzsteuer? Wann betrifft mich die Umsatzsteuer? Aber vor allem: Was passiert, wenn ich vergessen habe, die Umsatzsteuer anzugeben? Diesen Fragen wollen wir uns in diesem Artikel widmen.
In Österreich gilt für Unternehmer, die einen Jahresumsatz von 30.000 Euro netto nicht übersteigen, die sogenannte Kleinunternehmerregelung . Diese Regelung befreit Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht – sowie vom Recht auf Vorsteuerabzug (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Ein Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung muss auf jeder gestellten Rechnung vorhanden sein, andernfalls müssen Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückzahlen. Lesen Sie hier, was alles auf Sie zukommt, wenn Sie die Umsatzsteuer vergessen haben.
Drei Fälle, wenn Sie die Umsatzsteuer vergessen haben
- Sie haben als Kleinunternehmer vergessen, die Ust.-Befreiung auf der Rechnung anzugeben
- Sie überschreiten die Umsatzsteuergrenze und haben vergessen, diese zu verrechnen.
- Sie verzichten generell auf die Kleinunternehmerregelung
Fall 1: Umsatzsteuer vergessen zu vermerken
In diesem Fall sind Sie zwar Kleinunternehmer (Ihr netto Jahresumsatz liegt unter 30.000 Euro), haben aber vergessen, dies auf Ihren Rechnungen zu vermerken. Problem – Sie können Rechnungen, die Sie einmal ausgestellt haben (eigentlich) nicht mehr ändern. In diesem Fall können Sie auf Kulanz seitens Ihrer Rechnungsempfänger hoffen. Sind diese kooperativ, können Sie das ausgestellte Dokument adaptieren und um den Hinweis zur Befreiung der Umsatzsteuerpflicht ergänzen.
Sollte eine Kulanz nicht möglich sein (z. B. weil der Kunde ausgewandert ist), so schulden Sie dem Finanzamt die Umsatzsteuer.
Fall 2: Sie sind gar kein Kleinunternehmer
Sie haben also einen Jahresumsatz jenseits der 30.000 netto. In diesem Fall sind Sie kein Kleinunternehmer mehr. Ein einmaliges Überschreiten der Grenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren wird allerdings vom Finanzamt geduldet. Sollten Sie im Nachhinein draufkommen, dass Sie viel mehr umgesetzt haben, werden rückwirkend alle Umsätze steuerpflichtig.
Mehr zu diesem Thema und wie Sie den Übergang vom Kleinunternehmer zum Unternehmer meistern, lesen Sie hier.
Fall 3: Ein genereller Verzicht auf die Steuerbefreiung
Für Kleinunternehmer besteht außerdem noch die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 UStG). Ein Verzicht hat vor allem einen großen Vorteil: Wenn Sie Ihre Leistungen (Lieferungen oder Dienstleistungen) überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbringen, kann dies zu großen steuerlichen Erleichterungen führen. So melden Sie den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt.
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