Wenn Sie als Unternehmer die Umsatzgrenze im Jahr von 30.000 Euro netto nicht übersteigen, fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung und sind von der Umsatzsteuerpflicht – aber auch vom Vorsteuerabzug – befreit (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Dies haben Sie auf der Rechnung zu vermerken, sonst müssen Sie die Umsatzsteuer im Nachhinein an das Finanzamt zurückzahlen. Lesen Sie hier, was allerdings passiert, wenn diese Grenze überschritten wird – oder Sie auf den Vorsteuerabzug umsteigen möchten.
Der Übergang vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht
Fall 1: Ich möchte weiterhin umsatzsteuerbefreut sein, jedoch habe ich zu viel verdient
Wenn Sie die Grenze von 30.000 Euro netto einmalig innerhalb von 5 Jahren um nicht mehr als 15 % (also 34.500 Euro) überschreiten, sind Sie auf der sicheren Seite und bleiben von der Entrichtung der Umsatzsteuer verschont.
Fall 2: Der Übertritt der 30.000 Euro-Marke passierte mehrmals.
Wenn Sie auch die 34.500 überschritten haben oder die besagte Grenze zwei Mal in fünf Jahren übertreten wurde, müssen Sie die Umsatzsteuer im besagten Jahr entrichten und fallen ab diesem Zeitpunkt auch unter die Regelbesteuerung. Wenn Sie nicht unter die Umsatzgrenze von 30.000 Euro kommen, dann reichen Sie einen schriftlichen Umsatzsteuerbescheid beim Finanzamt ein, indem Sie auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten (§ 6 Abs. 3UStG). Der folgende Entschluss gilt 5 Jahre lang. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie die Verzichtserklärung zur Kleinunternehmerregelung bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres widerrufen.
Fall 3: Meine Kunden sind hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen und ich betätige regelmäßig Anschaffungen.
In diesem Fall rentiert es sich, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein und die Kleinunternehmerregelung auszuhebeln. Mit der sogenannten Optionserklärung verzichten Sie schriftlich auf die Kleinunternehmerregelung (Formular U12). Danach sind Sie für das Jahr, an dem Sie den Optionsbescheid eingereicht haben und noch 4 weitere an das Umsatzsteuergesetz gebunden. Erst nach Ablauf der 5-Jahres-Frist können Sie die Optionserklärung widerrufen – das muss ebenso bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalendermonats passieren!
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