Alles zur Registrierkassenpflicht für Einzelhändler

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Mit 1. Jänner 2016 ist österreichweit die Registrierkassenpflicht in Kraft getreten. Unternehmer, die Umsätze über 15.000 sowie Barumsätze von 7.500 Euro aufweisen, benötigen nun eine genau geführte Registrierkasse. Die Registrierkassenpflicht ist nun ein großes Thema im Einzelhandel. Noch immer heulen viele Händler auf und beschweren sich über die (aus ihrer Sicht) unnötige Regelung. Wir fassen hier zusammen, was Sie über die Registrierkassenpflicht für Einzelhändler wissen sollten – und ob die Sorge berechtigt ist.

Die Registrierkassenpflicht für Einzelhändler im Detail:

  • Wer ist von der Registrierkasse betroffen und ab wann gilt die Registrierkassenpflicht im Einzelhandel?
  • Was gilt als „Barumsatz?“
  • Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKS-V) für Einzelhändler
  • Gibt es Ausnahmen zur Registrierkassenpflicht?

Wer ist von der Registrierkasse betroffen und ab wann gilt die Registrierkassenpflicht im Einzelhandel?

Prinzipiell sind alle Unternehmer, die Umsätze über 15.000 Euro sowie Barumsätze von 7.500 Euro machen, zu einer Registrierkasse verpflichtet. Ob Kaufhausketten, kleine Geschäfte bis zum Kiosk – alle sind betroffen, wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllen. Im Detail ist somit jeder Unternehmer mit Barumsätzen dazu angehalten, seine Einnahmen zu überwachen und vier Monate nach Überschreiten der maßgeblichen Grenzen eine Registrierkasse anzuschaffen.

Was gilt als „Barumsatz?“

Achtung: Auch Bankomatzahlungen zählen als Barumsatz
„Barumsatz“ ist NICHT als reine Bargeldtransaktion zu verstehen. Auch Zahlungen mittels Bankomatkarte, Kreditkarte oder per Barscheck gelten als Barzahlungen und müssen (bei Übertreten der Grenzen von 15.000 Euro Jahresumsatz bzw. 7.500 Euro Barumsatz) mittels Registrierkasse verrechnet werden. Sie müssen also ein Beleg erstellen.

Was kommt sonst noch auf den Einzelhandel zu?

Ab Jänner 2017 wird die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKS-V) auch für Einzelhändler gültig. Diese verlangt zusätzlich eine elektronische Signatur am Kassenbeleg. Die Signatur erfolgt bei stationären Kassen über eine Chipkarte, die in das Kassensystem integriert wird. Durch die RKS-V soll sichergestellt werden, dass die Umsätze nicht manipuliert und lückenhaft aufgezeichnet werden.

Gibt es Ausnahmen zur Registrierkassenpflicht?

Ja – denn die Möglichkeit per Kassasturz abzurechnen, wird weiterhin bestehen: Der Unternehmer zeichnet morgens den Inhalt der Kassa auf und vergleicht diesen mit dem Stand beim Kassaschluss. Die Differenz daraus ist die Tageslosung. Allerdings gilt das nur für Unternehmer, die Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ohne Verbindung zu einem fixen Geschäftslokal („Kalte-Hände-Umsätze“) erwirtschaften. Das gilt aber nur mit einem Umsatz unter 30.000 Euro pro Jahr – sonst kommt auch hier die Registrierkassenpflicht gültig.

Online-Shops sind, unabhängig von ihrem Umsatz, von der Registrierkassenpflicht ausgenommen!

Mehr zu den Ausnahmen zur Registrierkassenpflicht lesen Sie hier.

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Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik ist Creative Director im Bereich Content in der namhaften Agentur Blue Monkeys. Er ist Blogger, Buchautor, Marketer und angehender Psychotherapeut mit Schwerpunkt auf Unternehmensberatung. Seine Fachgebiete sind holistische Konzepte im Digitalbereich. Ob Suchmaschinenoptimierung, Social Media oder Ads - er will begeistern, nicht bloß verkaufen.

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