Die Registrierkasse für Vereine

Seit 1. Jänner 2016 gilt in ganz Österreich die Registrierkassenpflicht. Diese betrifft sowohl Unternehmer als auch Organisationen wie Sport-, Feuerwehr,- oder Musikvereine. Übertritt der Jahresumsatz im Freien über 30.000 Euro oder werden Barumsätze von über 7.500 Euro erwirtschaftet, benötigen die Verantwortlichen eine Registrierkasse. Lesen Sie hier alles, was Sie über die Registrierkassenpflicht für Vereine wissen müssen:

Die Registrierkassenpflicht für Vereine im Detail

  • Änderungen ab 2016
  • Die Belegerteilungspflicht 2016
  • Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine
  • Was muss auf einem Kassenbeleg oben stehen?

Änderungen für Vereine ab 2016

Egal ob Kultur-, Fußball-, Basketball-, Schürzenjäger- oder Musikverein – seit 1.1.2016 haben Vereine die Registrierkassenpflicht sowie die damit verbundene Belegerteilungspflicht einzuhalten.
Wann gilt die Registrierkassenpflicht? Wenn die Einnahmen (z. B. beim Ticketverkauf an der Abendkasse, Buffet oder Fanshop) die Grenze von 15.000 EUR übersteigen. Und werden davon mehr als 7.500 EUR in bar vereinnahmt, tritt ebenso die Registrierkassenpflicht für Vereine in Kraft. Die Verantwortlichen sind daher verpflichtet, die Einnahmen lückenlos aufzuzeichnen und spätestens vier Monate nach Überschreiten der maßgeblichen Grenzen eine Registrierkasse anzuschaffen.

Achtung: Auch Kartenzahlungen gelten als Barumsätze!
Auch Zahlungen mittels Bankomatkarte, Kreditkarte oder per Barscheck gelten als Barzahlungen. Damit sind auch diese Einnahmen mittels Registrierkasse zu erfassen. Auch ein Beleg muss erstellt werden.
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Was bedeutet die Belegerteilungspflicht?

Die mit der Registrierkassenpflicht einhergehende Belegerteilungsverpflichtung regelt, dass für Leistungen, die in bar bezahlt werden, ein Beleg ausgestellt werden muss – unabhängig von der Höhe der Einnahmen. Die Belegerteilungspflicht gilt in JEDEM Fall!

Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine

Gilt die Registrierkassenpflicht auch für gemeinnützige Vereine? JA! Denn selbst gemeinnützige Vereine können Bargeld umsetzen, wenn die so genannte begünstigungsschädliche Betriebe (z. B. ein “großes” Vereinsfest, eine Kantine oder einen Fanshop) betreiben. Um diese Vorgänge zu überwachen, besteht auch hier die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Was muss auf einem Vereins-Beleg oben stehen?

  • Eindeutige Bezeichnung des Vereins
  • Wenn vorhanden Logo des Vereins
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Art der Leistung z. B. Kantine, Fanshop etc.
  • Betrag der Barzahlung

Die Ausnahmen für Vereine

Eine Ausnahme von diesen beiden Verpflichtungen besteht lt. der Barbewegungsverordnung 2015 nur für:

  • den unentbehrlichen Hilfsbetrieb gem. § 45 Abs. 2 BAO. Der unentbehrliche Hilfsbetrieb umfasst bei Sportvereinen den Spielbetrieb, z. B. Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen, entgeltliche Überlassung von Sportanlagen, Sponsoring für Sportveranstaltungen und
  • den entbehrlichen Hilfsbetrieb gem. § 45 Abs. 1 BAO, worunter vor allem das “kleine” Vereinsfest fällt. Eine “kleines” Vereinsfest liegt vor, wenn die geselligen Veranstaltungen insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen, die Organisation der Veranstaltung und die Verpflegung durch die Vereinsmitglieder und/oder deren nahen Angehörigen durchgeführt bzw. bereitgestellt werden und die Musik- oder Künstlergruppen nicht mehr als 1.000 EUR pro Stunde verrechnen.

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Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie betreut als Digital Marketing Expertin die Online Kommunikation von everbill. Die studierte Geisteswissenschaftlerin ist ansonsten Freelancerin und kennt die Höhenflüge - aber auch die Herausforderungen - die die Selbständigkeit mit sich bringt.

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