Schwanger – und sein eigener Chef. Neben der überwältigenden Vorfreude auf das Kind sorgen sich viele Unternehmerinnen um ihr Business. Welche Beihilfen gibt es rund um die Geburt?
Lesen Sie hier:
- Mutterwerden: Lebensabschnitt 2.0
- Mutterschutz für Selbständige
- Die Betriebshilfe
- Das Wochengeld
Mutterwerden: Lebensabschnitt 2.0
Während Angestellte in Watte gebauscht sind, wenn sie ein Kind erwarten und der Mutterschutz automatisch über den Dienstgeber geregelt wird, müssen sich Unternehmerinnen selbständig um Beihilfen kümmern. Selbständige arbeiten auch nicht selten bis kurz vor der Geburt und finden sich auch danach schnell an ihrem Schreibtisch wieder. Doch dank der EU Forderung vom Jahr 2010, die verlangt, selbstständigen Müttern in dieser Zeit verstärkt unter den Arm zu greifen, haben Unternehmerinnen jetzt auch Anspruch auf Sozialleistungen – den sogenannten Mutterschaftsleistungen.
Mutterschutz für Selbständige
Für Unternehmerinnen kommt im Regelfall entweder die Betriebshilfe (Sachleistung) oder das Wochengeld (finanzielle Unterstützung) für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung und der ersten acht Wochen nach der Entbindung zum Einsatz. (Bei einer Mehrlingsgeburt, Frühgeburt oder einem Kaiserschnitt verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf zwölf Wochen). Dieser Zeitraum ist als „Schutzfrist“ bekannt. Der Anspruch wird über das Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt.
a. Die Betriebshilfe bei Mutterschaft
Die Betriebshilfe versteht sich als Sachleistung. Die SVA hat mit den Bundesländern und entsprechenden Vereinen Verträge abgeschlossen, damit erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen im Fall einer Schwangerschaft einen Ersatz für ihren Tätigkeitsbereich bekommen. Falls Sie zum Beispiel Grafikerin sind, wird sich der Verein bzw. Ihre verantwortliche WKO-Stelle um eine Ersatzarbeitskraft kümmern. Anträge sind bei den Vereinen oder Wirtschaftskammern einzureichen, die Kosten werden direkt verrechnet. Nähere Informationen finden Sie unter den jeweiligen Landesstellen & Vereinen.
b. Das Wochengeld
Sofern Sie keine Betriebshilfe erhalten, können Sie innerhalb der Schutzfrist (8 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt, im Falle eines Kaiserschnitts 12 Wochen) das Wochengeld beziehen. Dies gilt insbesondere für „Neue Selbstständige“, die kein Gewerbe ausüben. Das Wochengeld beträgt pro Tag 52,07 (Wert 2015) Euro.
Mehr zum Wochengeld und dem Antrags-Prozedere finden Sie hier.
Dank dieser unterstützenden Maßnahmen kommen die frischgebackenen EPU & KMU-Mütter etwas leichter über die Runden. Wie es nach der Geburt weitergeht – im Sinne von den anstehenden Behördenwegen bis zum Kinderbetreuungsgeld – wird in einem der nächsten Beiträge thematisiert.
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