Die Zahlungsfrist ist bereits verstrichen, doch der Kunde hat noch nicht bezahlt bzw. der Beitrag ist bis dato noch nicht auf dem Konto eingelangt? Dann steht Ihnen das Recht zu, den säumigen Kunden zu mahnen.
Wichtig ist allerdings, dass Sie auf der Rechnung ein Zahlungsziel angeben, an dem der Betrag zu überweisen ist. Die kann kurz und knackig so formuliert werden: Fällig am 24.9.2016 oder Zahlungsziel: 14 Tage ab Rechnungsdatum.
Nach Übertritt der Frist wird in der Regel das Mahnverfahren eingeleitet. Dies sollte schriftlich geschehen, da im Falle eines gerichtlichen Mahnverfahren diese Geschäftsdokumente verlangt werden können.
Mahnverfahren einleiten: So wird es in Österreich gemacht
Hierzulande ist es üblich, nach Verstreichen der fälligen Frist eine höfliche Zahlungserinnerung zu verschicken. Es gehört unbedingt ein neue Frist festgelegt, an dem die Rechnung beglichen werden soll. Verfällt auch diese, wird die erste Mahnung weggeschickt – wiederum mit der Aufforderung, den offenen Betrag bis zu einem Stichtag zu überweisen. Wenn auch dieses Schreiben nichts bewirkt, kommt die zweite und dritte Mahnung zum Einsatz. In dieser Instanz werden bereits Verzugszinsen verrechnet und mit Klagschritten gedroht. Bleibt der Kunde weiterhin säumig, wird schließlich mit der Übergabe der Forderung an ein Inkassobüro oder mit einem Anwalt gedroht.
Rechtlich gesehen, sind die 3 Mahnstufen kein Muss, sondern nur ein Richtwert, an dem sich die österreichische Unternehmenskultur orientiert. Sie könnten die offene Forderung auch gleich nach Verfall der Frist an das Inkassobüro bzw. weiterleiten – ob das kundenfreundlich ist, sei dahingestellt.
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