Worauf sollten Sie Sie bei der Erstellung bzw- Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung achten? Wo liegen die Grenzen für Kleinbetragsrechnungen in Österreich? Wir sagen es Ihnen.
Die wichtigsten Infos zur Kleinbetragsrechnung
Die Selbständigkeit ist mit relativ viel Bürokratieaufwand verbunden. Es ist gar nicht so einfach, den Überblick über SVA-Zahlungsen, Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmerregelungen und andere Rechnungslegungspflichten zu behalten. Um Ihnen den Alltag als Unternehmer ein wenig zu vereinfachen, gibt es sogenannte Sonderregeln – so auch für z. B. Kleinbetragsrechnungen.
Was zählt als Kleinbetragsrechnung?
Rechnungen bis zu einem Betrag von 400 Euro (inkl. USt) gelten als so genannte Kleinbetragsrechnungen. Sie als Unternehmer können folglich Kleinbetragsrechnungen bis 400 brutto ausstellen und haben dadurch weniger bürokratischen Aufwand. Denn: bei der Ausstellung einer KBR reichen folgende Angaben auf der Rechnung:
- Name und Anschrift des Leistungserbringers
- Art sowie Umfang der erbrachten Leistungen (Menge, Bezeichnung der Leistung oder Ware etc.)
- Tag oder Zeitraum der erbrachten Leistungen bzw. Datum der Lieferung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
- Steuersatz
- Ausstellungsdatum
- Und Kontodaten des Rechnungsstellers
Und hier der Vergleich zu einer normalen Rechnung:
Normale Rechnung | Kleinbetragsrechnung |
---|---|
Name und Anschrift des Leistungserbringers | Name und Anschrift des Leistungserbringers |
Name und Anschrift des Leistungsempfängers | – |
Ausstellungsdatum der Rechnung | Ausstellungsdatum der Rechnung |
Leistungszeitraum | Leistungszeitraum |
UID-Nummer des Empfängers (Ust-Id-Nummer des Empfängers) | – |
Fortlaufende Rechnungsnummer | – |
Leistungsbeschreibung | Leistungsbeschreibung |
Entgelt und Steuerbetrag in einer Summer | Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe |
Steuersatz | Bei Kleinbetragsrechnungen reicht es den Steuersatz in der Summe anzuführen |
Ausstellungsdatum | Ausstellungsdatum |
Steuersatz bzw. Hinweis auf Befreiung oder Übergang der Steuerschuld | – |
Kontodaten | Kontodaten |
Fazit:
Bei Rechnungen unter 400 Euro müssen Sie folglich nicht mehr zwingend den Namen und auch nicht die Adresse der Leistungsempfänger angeben. Auch die Angabe einer UID-Nummer und die Auftrennung des Steuerbetrages können Sie sich sparen. Hier ist die Angabe des Bruttobetrages, also Entgelt plus Steuerbetrag, sowie des Steuersatzes ausreichend.
Natürlich steht es Ihnen frei, Ihre Kleinbetragsrechnungen konsistent mit Ihren anderen Rechnungen zu gestalten. Die Sonderregelung soll Ihnen ja Aufwand ersparen und nicht zusätzlichen Aufwand bereiten.
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