Umzug ins Homeoffice: Worauf man in Steuerfragen achten muss

Bitte beachte, dass sich die folgenden Informationen auf die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen beziehen und daher nur für Unternehmer:innen mit Firmensitz in Deutschland von Relevanz sind.

Die Coronapandemie hat viele Arbeitnehmer dazu gezwungen, ins Homeoffice zu gehen und von zu Hause aus zu arbeiten. Doch auch nach Ende der Homeoffice-Pflicht gibt es noch immer viele Menschen, die aus dem Homeoffice arbeiten und sich ein festes Arbeitszimmer eingerichtet haben. Am Ende des Jahres ist bei vielen jedoch klar zu erkennen, dass durch das Arbeiten die Strom- und Heizungskosten gestiegen sind. Auch ein neuer Schreibtisch oder ein Bürostuhl mussten für die Arbeit gekauft werden. Wusstest du, dass einige Dinge davon steuerlich absetzbar sind? Was du in deinem Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kannst und welche Dinge du dabei beachten musst, erfährst du hier.

Was kann man im Homeoffice steuerlich absetzen?

Die folgenden Dinge sind im Homeoffice steuerlich absetzbar:

  • Anteilig Miete und Nebenkosten, wenn es sich um ein anerkanntes Arbeitszimmer handelt
  • Renovierung des Arbeitszimmers
  • Büroausstattung wie Schreibtisch und Regale
  • Materialien wie Stifte und Papier

Welche genauen Regeln für die steuerliche Absetzung gelten, klären wir im Folgenden.

Arbeitszimmer oder mobiles Arbeiten?

Viele, die über die Coronazeit im Homeoffice arbeiten mussten, haben wahrscheinlich vom steuerlichen Absetzen des häuslichen Arbeitszimmers gehört. Um das Homeoffice steuerlich geltend zu machen, sind jedoch strenge Auflagen zu erfüllen. So darf das Arbeitszimmer nur zum Arbeiten genutzt werden. Befindet sich beispielsweise ein Sofa in dem Zimmer, wird es vom Finanzamt nicht mehr als Arbeitszimmer angesehen und kann nicht abgesetzt werden. Das Arbeiten steht hier nicht mehr im Mittelpunkt. Auch wenn sich dein Arbeitsplatz in der Küche befindet, wird dies nicht als Arbeitszimmer betrachtet, sondern lediglich als „mobiles Arbeiten“. Ob das Zimmer als Arbeitszimmer angesehen wird, ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung.

Das Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Sieht das Finanzamt dein Zimmer als Arbeitszimmer an, kannst du zum Beispiel die Kosten für Heizung und Strom anteilig absetzen. Dafür dividierst du die Fläche deines Arbeitszimmers durch die der gesamten Wohnfläche. Multipliziere das Ergebnis mit 100 und du erhältst den prozentualen Anteil deines Arbeitszimmers. Multiplizierst du deine Warmmiete mit diesem Anteil, dann kannst du errechnen, wie hoch die monatlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind. Um die Nebenkosten abzusetzen, reichst du Nachweise wie deinen Mietvertrag und Stromabrechnungen ein.

Nicht nur die Nebenkosten, sondern auch Anschaffungen wie ein Schreibtisch oder Regale können als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Auch Arbeitsmittel wie Papier und Stifte sind als Werbungskosten absetzbar. Am besten reichst du dann auch direkt die Kaufbelege ein.

Der Firmenwagen

Bist du ausschließlich im Homeoffice tätig, entfällt die tägliche Fahrt zur Arbeitsstelle oder zu Kunden. Doch was ist, wenn du einen Firmenwagen hast und den privaten Nutzungsvorteil versteuern musst? Normalerweise wird der Vorteil durch die Ein-Prozent-Regelung versteuert. Das bedeutet, dass für dich ein Nachteil entstehen würde, wenn du den Wagen während des Homeoffice nicht nutzt. Alternativ kannst du in dieser Zeit für die Versteuerung von Firmenwagen im Homeoffice das Fahrtenbuch nutzen, in dem du genau aufschreibst, wann du das Auto genutzt hast. Der Wechsel der Steuermethode ist aber nur zu Beginn des neuen Kalenderjahres möglich.

Eine andere passende Möglichkeit für die Abrechnung ist die 0,002 %-Regelung. Für die Einzelbewertung nimmst du einen Berechnungssatz von 0,002 % des Bruttolistenpreises des Wagens pro Entfernungskilometer. Diese Methode lohnt sich vor allem, wenn du weniger als 180 Tage im Jahr mit dem Firmenwagen zur Arbeit fährst. Wann du mit dem Auto gefahren bist, musst du deinem Arbeitgeber mitteilen, damit er dies an das Finanzamt weiterleiten kann. Auch der Wechsel zu dieser Steuermethode ist nur zu Beginn des Jahres möglich. Die Regelung kann jedoch rückwirkend geltend gemacht werden.

Die Homeoffice-Pauschale

Im Jahr 2020 und 2021 wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt, mit der Arbeitnehmer im Homeoffice Betriebsausgaben von bis zu 5 € pro Tag für maximal 120 Arbeitstage pro Jahr geltend machen konnten. Dieser Beitrag wurde 2023 auf Betriebsausgaben bis zu 6 € und auf 210 Arbeitstage erhöht. Diese Pauschale soll ab jetzt dauerhaft gelten. Der Vorteil: Auch wenn dein häusliches Arbeitszimmer vom Finanzamt nicht als solches anerkannt wird, kannst du die Pauschale geltend machen und musst keine Kosten nachweisen.

Hinweis: Hast du Aufwendungen für dein häusliches Arbeitszimmer schon abgesetzt, dann kannst du die Homeoffice-Pauschale nicht mehr geltend machen.

Fazit

Das Home-Office bietet nicht nur die Möglichkeit, einige Kosten steuerlich geltend zu machen, sondern schafft auch die optimalen Bedingungen dafür, einen Nebenjob aufzunehmen, sofern die notwendigen zeitlichen Ressourcen gegeben sind.

Wer ins Homeoffice umzieht und ein richtiges Arbeitszimmer besitzt, der kann viele Kosten entweder in voller Höhe oder anteilig in der Einkommensteuererklärung absetzen. Die Bedingung dafür ist, dass das Zimmer vom Finanzamt als solches anerkannt wird. Dies ist oft schwierig, da es nur oder vornehmlich als solches genutzt werden darf. Die Arbeit muss somit im Mittelpunkt stehen. Kosten, die dann abgesetzt werden können, sind zum Beispiel Nebenkosten, Materialbedarf oder neue Möbel wie zum Beispiel ein Schreibtisch oder Bürostuhl.

Wer in der Homeoffice-Zeit einen Firmenwagen fährt, der kann die 0,002 %-Regelung rückwirkend geltend machen lassen oder am Anfang des neuen Jahres zu einem Fahrtenbuch wechseln. Die Homeoffice-Pauschale vom Bund kann von Arbeitnehmern im Homeoffice in Anspruch genommen werden, auch wenn sie kein Arbeitszimmer besitzen, sondern lediglich einen Arbeitsplatz in der Wohnung. Bedenke jedoch, dass du die Pauschale nicht in Anspruch nehmen kannst, wenn du die Aufwendungen bereits abgesetzt hast.

Gastautor
Gastautor
Gastautor
In unseren Gastbeiträgen informieren wir exklusiv über Themen aus den jeweiligen Fachgebieten und stehen beratend zur Seite.

Kommentare