Der Staat hat Erbarmen und gönnt uns eine letzte – aber wirklich allerletzte – Betriebsausgabe: den Gewinnfreibetrag.
Bilanzierer sowie Ein- und Ausgabenrechner können nach Ermittlung des Gewinns (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) noch bis zu 13 % des vorläufig berechneten Gewinns geltend machen.
Wer erhält den Gewinnfreibetrag?
Natürliche Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielen, nämlich aus
- einem Gewerbebetrieb,
- selbständiger Arbeit,
- und Land- und Forstwirtschaft.
Bei Mitunternehmerschaften – etwa OG oder KG – können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung nutzen.
Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?
- Der Grundfreibetrag
Bis zu einem Verdienst von 30.000 Euro werden 13 % Grundfreibetrag erstattet. - Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Seit 2013 wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit steigender Bemessungsgrundlage (BMGL) gestaffelt:
– für die ersten 175.000 Euro: 13 % Gewinnfreibetrag
– für den Gewinnteil zwischen 175.000 bis 350.000 Euro: 7 % Gewinnfreibetrag
– für den Gewinnteil zwischen 350.000 und 580.000 Euro: 4,5 %
Der Gewinnfreibetrag beträgt daher höchstens 45.350 Euro im Veranlagungsjahr mit einem Steuerersparnis von 22.675 Euro.
Die Großzügigkeit des Fiskus ist aber nicht grenzenlos: Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu.
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