Lesen Sie in diesem Artikel alle Infos zur Gewerbeordnung und die 6 wichtigsten Tipps, wie Sie den erforderlichen Gewerbeschein beantragen:
6 Tipps, wie Sie einen Gewerbeschein anmelden
Dieser Artikel informiert Unternehmensgründer über:
- Allgemeine Voraussetzungen des Gewerbescheins
- Zuständige Stellen
- Verfahrensablauf
- Erforderlichen Unteralgen
- Kosten
- Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
Allgemeine Voraussetzungen für den Erhalt eines Gewerbescheins.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und keine Gewerbeausschlussgründe (wie Finanzstrafdelikte oder gerichtliche Verurteilungen) vorweisen, steht der Gewerbegründung nichts im Weg! Gewerbeberechtigt sind Einzelunternehmer, eingetragene Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Ausländische Gesellschaften müssen in Österreich eine Niederlassung, die im Firmenbuch eingetragen ist, vorweisen.
Gewerbeschein beantragen – zuständige Behörden
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes sind zuständig – je nach Standort die Bezirkshauptmannschaft oder die Magistratsämter. In Wien die Magistratsämter sowie die MA 63
Verfahrensablauf
Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular (https://www.help.gv.at/linkaufloesung/applikation-flow?flow=FZO&quelle=USP&leistung=WT-GE-GB-GA) – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes: “Personenbetreuung”
- Genauer Standort der Gewerbeausübung
- Daten der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders:
- Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
Mit dem vollständigen Einlangen der Anmeldungsunterlagen kann mit der gewerblichen Tätigkeit sofort begonnen werden (wenn alle Voraussetzungen vorliegen).
Innerhalb von drei Monaten hat die Behörde – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – den Anmelder in das zentrale Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Originals des Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen.
Erforderliche Unterlagen
Sofern die Behörde Ihre notwendigen Daten wie Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass und Meldezettel nicht selbst parat hat, müssen Sie folgende Dokumente einreichen:
- Nachweis der Personaldaten und Staatsangehörigkeit:
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder
- Reisepass
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
- Bestätigung der Meldung
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen (https://www.help.gv.at/linkaufloesung/applikation-flow?flow=LO&quelle=HELP&leistung=LA-HP-GL-Formular_757_Formatseite)
- Bei Namensänderung: zusätzlich
- Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
- Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert:zusätzlich
- Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
- Bei erstmaliger Gewerbeanmeldung: zusätzlich
- Erklärung der Neugründung bzw. (Teil) Betriebsübertragung, die von der zuständigen Wirtschaftskammer bestätigt wurde
Kosten
… für die Anmeldung:
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
… für den Auszug aus dem Gewerberegister:
- 7,20 Euro Bundesgebühr
- 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
Das Neugründungsförderungsgesetz befreit Gewerbeanmelder unter gewissen Voraussetzungen von den Kosten der Gewerbeanmeldung (Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, bestimmte Steuern und Abgaben, Teile der Lohnnebenkosten)! Begünstigt sind Unternehmensgründer und etwas weniger auch Betriebsnachfolger.
Die Wirtschaftskammer stellt die NeuFöG-Bestätigung mit einem verpflichtenden Beratungsgespräch aus. Sie leistet auch entsprechende Hilfe bei der Durchführung der Gewerbeanmeldung.
ACHTUNG: Das NeuFöG muss VOR den Anmeldungsunterlagen beigelt werden!
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