Geoblocking umschreibt eine geografisch bedingte Beeinträchtigung bzw. Einschränkung für Online-Shops und den damit verbundenen grenzüberschreitenden Handel. Die Gesetzgebungen untersagen das Blockieren von Kunden aufgrund ihrer IP-Adresse, Postanschrift oder dem Herkunftsland. Wir sagen dir, was dies für den heimischen Online Handel bedeutet.
Was ist Geoblocking?
„Dieser Artikel kann nicht nach Österreich geliefert werden.“, Sätze, die man nicht mehr lesen sollte. Grund dafür ist die EU-weite Geoblocking Verordnung, die am 3. Dezember 2018 in Kraft trat.
Die Verordnung zielt darauf ab, Verbrauchern den Zugang zu Produkten innerhalb der EU zu erleichtern. Online Shop Betreiber müssen ab nun an Interessenten innerhalb der gesamten EU – unabhängig von ihrem Wohnsitz – verkaufen!
Ein zweischneidiges Schwert: Denn einerseits bietet die Verordnung eine enorme Wachstumschance für E-Commerce-Verkäufer, andererseits werden gerade kleine Anbieter vor große organisatorische Herausforderungen gestellt. Aus der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich hört man starke Widerworte. So solle die Entscheidung über den Verkauf im Ausland dem Verkäufer selbst überlassen werden.
Was sich durch die Geoblocking Verordnung für Online Anbieter in Österreich geändert hat
Folgende Punkte sind zu beachten:
Händler müssen EU-weit verkaufen, aber nicht selbst liefern | Die Verordnung zwingt Verkäufer zwar in die anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen, aber nicht zu liefern. Das bedeutet: ein Händler kann von seinem Käufer verlangen, dass dieser für den Transport des Produkts selbst sorgt. |
Bestellte Ware kann selbst abgeholt werden | Laut Verordnung muss es Kunden ermöglicht werden, ihre bestellte Ware selbst abzuholen, wenn ein Händler generell nicht in das angegebene Wunschland liefert. |
Weiterleitung zu lokalen Websites | Das automatische Rerouting (Weiterleiten) auf landesspezifische Websites ist untersagt. Online-Händler müssen die ausdrückliche Zustimmung von Usern einholen, um diese auf ihre lokale Website leiten zu dürfen. |
Geoblocking Ausnahmen
Es gibt einige Branchen und Sektoren, die von der Verordnung ausgenommen sind. Zu diesen zählen:
- Finanzdienstleistungen für Privatkunden
- Spendenshops
- Audiovisuelle Dienstleistungen
- Urheberrechtlich geschützte Waren (z. B. CDs oder E-Books)
So sind z. B beliebte Streaming-Dienste wie Netflix und Spotify nicht von der Regelung betroffen. In jenen Regionen, für die sie keine Lizenz besitzen, bleibt der Zugang zu Inhalten somit verwehrt.
Fazit: Nicht nur Chancen durch Geoblocking Verordnung
Grundsätzlich ist die Förderung des einheitlichen digitalen Binnenmarkts zu begrüßen. Jedoch werden gerade kleine Unternehmen vor Herausforderungen gestellt, die überfordern können. Die großen Gewinner der Geoblocking Verordnung sind wohl nicht kleine Unternehmen und Shops, sondern eher Anwälte und Berater im digitalen und Finanzdienstleistungssektor.
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