Brauchen Sie für jede gewerbliche Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung? Welche Berufe können Sie auch ohne eine Erlaubnis von der WKO durchführen? Was gibt es, in puncto Versicherung, zu beachten? Unsere Gastautorin Mag. Alexandra Jackl gibt Ihnen einen schnellen Überblick.
Ein Überblick über Freie und reglementierte Gewerbe
- Den Unterschied zwischen freien und reglementierten Gewerben.
- Beispiele welche Berufsfelder welcher Gewerbeordnung unterliegen.
- Was Sie bezüglich der Versicherung zu beachten haben.
Was sind freie und reglementierte Gewerbe:
In Österreich wird grundsätzlich zwischen freien und reglementierten Gewerben unterschieden.
Dabei gilt:
- Reglementierte Gewerbe sind solche, bei denen ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
- Freie Gewerbe dürfen ohne Nachweis besonderer Fähigkeiten oder Ausbildungen ausgeübt werden.
Unter die reglementierten Gewerbe fallen zum Beispiel Drogisten, Elektrotechniker, Friseure, Optiker oder Masseure.
Zu den freien Gewerben zählt unter anderen der Betrieb eines Solariums, eines Tonstudios, IT-Dienstleistungen, Bioresonanz-Therapien, Farbberatung oder Astrologie. Die näheren Informationen dazu gibt die Wirtschaftskammer.
Achtung: Nicht der Gewerbeordnung unterliegen selbständige Berufe, die durch andere Berufsgesetze geregelt sind. Das sind zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und alle Kunstschaffenden.
Die Versicherung bei gewerblich Tätigen
Für alle Selbständigen ist grundsätzlich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, kurz SVA, zuständig. Die Regelungen für gewerblich Selbständige unterscheiden sich teilweise von jenen für Selbständige ohne Gewerbeschein – die sogenannten Neuen Selbständigen.
Bitte beachten Sie, dass die Sozialversicherungspflicht mit Lösen des Gewerbescheins sofort eintritt. Eine Ausnahme wird nur auf Antrag gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Umsatz weniger als 30.000 Euro beträgt und Ihr Gewinn die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 4.871,76 Euro nicht übersteigt.
Weiteres:
- Sie dürfen in den letzten 60 Monaten nicht 12 Monate pflichtversichert gewesen sein.
- Oder Sie sind bereits in Pension.
- Oder Sie sind bereits 57 Jahre alt und haben die oben angeführten Umsatz- und Gewinngrenzen in den letzten fünf Jahren nicht überschritten und werden das auch zukünftig nicht tun.
Für Neue Selbstständige entsteht die Sozialversicherungspflicht hingegen überhaupt erst bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen. Sind Sie neben Ihrer selbstständigen Tätigkeit noch angestellt und entsprechend in der ASVG pflichtversichert, so beträgt die Zuverdienstgrenze derzeit 4.871,76 Euro.
Sind Sie ausschließlich selbstständig tätig, entsteht die Pflichtversicherung erst bei einem Gewinn von derzeit 6.453,36 Euro. Diese Geringfügigkeitsgrenzen werden jährlich erhöht. Zum Beispiel betrug die kleine Zuverdienstgrenze im letzten Jahr 4.515,12 Euro.
Bitte beachten Sie, dass Sie zwar bei Unterschreiten der Grenze nicht verpflichtet sind, die Sozialversicherung abzuschließen, jedoch verfügen Sie dann auch nicht über eine Kranken-, Pensions- oder Unfallversicherung.
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Über Frau Mag. Alexandra Jackl
Alexandra Jakl ist Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin. Als Partnerin der Kanzlei Steirer, Mika & Comp. WT GmbH verantwortet sie das Recruiting von Fachpersonal und betreut Key Accounts. Fachlich ist Frau Jakl auf die Beratung von Unternehmensgründern sowie auf internationales Steuerrecht spezialisiert.
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