Firma auflösen – die nötigen Schritte und Kosten:

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Auseinandergehen ist schwer – das wissen wir spätestens seitdem Wanda die Charts erklommen haben? Und wenn Sie und die selbständige Erwerbstätigkeit künftig getrennte Wege gehen, gibt es vielen zu beachten. Wir zeigen Ihnen worauf Sie achten müssen, wenn Sie Ihre Firma auflösen.

4 Schritte, um Ihre Firma auflösen zu können:

  • 1. Schritt: Verständigen Sie das Finanzamt
  • 2. Schritt: Sie müssen Ihre Gewerbeberechtigung ablegen
  • 3. Schritt: Beantragen Sie eine Löschung aus dem Firmenbuch
  • 4. Schritt: Setzen Sie die SVA in Kenntnis

Schritt 1: “Liebes Finanzamt, mit diesem Schreiben …”

Na gut, so läuft das nicht ganz ab. Um das Finanzamt von Ihrer Firmenauflösung zu informieren, müssen Sie spätestens einen Monat nach Beendigung Ihrer einzelunternehmerischen Tätigkeit eine der zuständigen Stellen des Finanzamts aufsuchen.

Diese können sein:

  • Das Wohnsitzfinanzamt: Für natürliche Personen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ein Einzelunternehmen betreiben.
  • Andere Finanzamtsstellen: Für Steuerpflichtige, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (beschränkt Steuerpflichtige), ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte befindet. Gibt es auch hier kein eigenes Finanzamt, ist jene Stelle zuständig, wo die abgabepflichtige Person unbewegliches Vermögen besitzt. Ist auch dieser Fall nicht gegeben, ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Betreiber zuletzt seinen Wohnsitz hatte.

Das Schreiben an das Finanzamt:

Im Grunde genommen reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt vollkommen aus. Für Sie entstehen dadurch keinerlei Kosten. Sollten Sie allerdings noch ausständige Kosten beim Finanzamt haben, so sind diese zu begleichen. Im Gegenzug muss Ihnen das Finanzamt ein allfälliges Guthaben ebenfalls begleichen.

Diese Begleichung der Finanzschulden ist für die Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitserklärung besonders wichtig. Die steuerliche Unbedenklichkeitserklärung benötigen Sie wiederum, um sich aus dem Firmenbuch entfernen zu lassen.

Schritt 2: Gewerbeschein adé

Um Ihre Gewerbeberechtigung zurückzulegen, müssen Sie auch hier per formlosem Schreiben die zuständige Behörde informieren. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die Bezirkshauptmannschaft. In Städten ist das Magistrat für Sie zuständig. In Wien z. B. ist das Bezirksamt oder die MA 63 zu informieren.

Unbedingte Angaben auf Ihrem Schreiben:

  • Name des Einzelunternehmers,
  • der Gewerbewortlaut,
  • der Gewerbestandort,
  • die Gewerberegisterzahl
  • und das Datum der Zurücklegung.

Sobald das Schreiben bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, ist die Abmeldung auch schon aktiv. Auch in diesem Schritt fallen keinerlei Kosten an.

Wichtig: Der Nachweis der Gewerbeberechtigung muss dem Schreiben an die jeweilige Behörde beigefügt werden.

Schritt 3: Firmenbuch? Das war einmal…

Um sich aus dem Firmenbuch austragen zu lassen, ist das Landesgericht zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. In Wien wäre dies z. B. das Handelsgericht Wien.

Das Unternehmerportal empfiehlt hier ebenfalls einen formlosen Schrieb. Jedoch benötigen Sie ein schriftliches Dokument mit beglaubigter Unterschrift, das den Grund der Löschung nennt. Erfolgt die Einbringung nicht im elektronischen Rechtsverkehr, fallen Kosten von 17 € bzw. 34 € an.

Wichtig: Das Firmenbuchgericht kann bei einem Nichtnachkommen der Löschungsverpflichtung empfindliche Zwangsstrafen bis zu 3.600 € verhängen.

Schritt 4: “Pfiat di, SVA.”

Im Normalfall meldet die jeweilige Gewerbebehörde der SVA Ihre Firmenauflösung, nachdem der Gewerbeschein zurückgelegt wurde. Hier sollten Sie sich in jedem Fall allerdings selbständig über Ihre Abmeldung informieren und persönlich nachfragen.

Die Pflichtversicherung endet anschließend mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die betriebliche Tätigkeit beendet wird. Zum Beispiel geschieht dies durch das Erlöschen der Gewerbeberechtigung, Antrag auf Löschung der Firmenbucheintragung oder Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit. Die Pflichtversicherung wird in der Kranken- Pensions- und Unfallversicherung mitaufgelöst.

Für die SVA-Abmeldung fallen ebenfalls keinerlei Kosten an. Generell wird jedoch empfohlen, ein formloses Schreiben bzw. die Übermittlung des Bescheids über die Rücklegung der Gewerbeberechtigung zu übermitteln.

Fazit:

Gehen Sie diesen Beitrag Schritt für Schritt durch, um das Unternehmen aufzulösen und beachten unsere Tipps, sollten Ihnen keinerlei Fehler unterlaufen. So sind Sie auch vor “Schlampigkeitskosten” gewahrt.

Falls Sie wieder ein neues Unternehmen gründen wollen, bringen Sie mit everbill die Finanzen von Anfang an in Griff!

Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik ist Creative Director im Bereich Content in der namhaften Agentur Blue Monkeys. Er ist Blogger, Buchautor, Marketer und angehender Psychotherapeut mit Schwerpunkt auf Unternehmensberatung. Seine Fachgebiete sind holistische Konzepte im Digitalbereich. Ob Suchmaschinenoptimierung, Social Media oder Ads - er will begeistern, nicht bloß verkaufen.

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