Sie haben vor, Ihre selbständige Tätigkeit aufzugeben und wollen Ihr Einzelunternehmen auflösen? Wir bieten Ihnen hier einen Überblick: Was müssen Sie beachten, worauf dürfen Sie auf keinen Fall vergessen? Wir sagt es Ihnen.
4 Schritte, um Ihr Einzelunternehmen aufzulösen
- Finanzamt benachrichtigen
- Zurücklegung der Gewerbeberechtigung
- Entfernung des Firmenbucheintrags
- Meldung bei der SVA
Schritt 1: Informieren Sie das Finanzamt
Spätestens einen Monat nach Beendigung Ihrer einzelunternehmerischen Tätigkeit müssen Sie das Finanzamt von der Auflösung Ihres bestehenden Unternehmens in Kenntnis setzen. Zuständige Stellen des Finanzamts sind:
- Das Wohnsitzfinanzamt: Für natürliche Personen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die einen Einzelunternehmerbetrieb betreiben.
- Andere Finanzamtstellen: Für Steuerpflichtige, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (beschränkt Steuerpflichtige), ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte befindet. Gibt es auch hier kein eigenes Finanzamt, ist jene Stelle zuständig, wo die abgabepflichtige Person unbewegliches Vermögen besitzt. Ist auch dieser Fall nicht gegeben, ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Betreiber zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Was ist zu beachten?
Um Meldung beim Finanzamt zu machen, genügt ein formloses Schreiben, wodurch keinerlei Kosten entstehen. Etwaige Rückstände sind dem Finanzamt zu erstatten, vice-versa wird natürlich auch ein allfälliges Guthaben zurückgezahlt. Die Begleichung der Finanzschulden ist vor allem essentiell für die Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitserklärung, die zwingend notwendig ist, um sich aus dem Firmenbuch entfernen zu lassen.
Schritt 2: Legen Sie Ihre Gewerbeberechtigung zurück
Die zuständige Behörde ist hier die Bezirkshauptmannschaft und in Städten das Magistrat. In Wien ist je nach Gewerbe das Bezirksamt oder die MA 63 zuständig. Auch in diesem Fall reicht ein formloses Schreiben.
Unbedingte Angaben auf diesem:
- Name des Einzelunternehmers,
- der Gewerbewortlaut,
- der Gewerbestandort,
- die Gewerberegisterzahl
- und das Datum der Zurücklegung.
Die Auflösung wird aktiv, sobald das Schreiben bei der zuständigen Behörde eingelangt ist. Auch hier fallen keinerlei Kosten an.
Wichtig: Der Nachweis der Gewerbeberechtigung muss dem Schreiben an die Behörde ausgehändigt werden.
Schritt 3: Lassen Sie sich aus dem Firmenbuch austragen
Für diesen Schritt ist das Landesgericht zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. In Wien wäre dies z.B. das Handelsgericht Wien.
Das Unternehmerportal empfiehlt hier ebenfalls einen formlosen Schrieb. Jedoch benötigen Sie ein schriftliches Dokument mit beglaubigter Unterschrift, das den Grund der Löschung nennt. Erfolgt die Einbringung nicht im elektronischen Rechtsverkehr, fallen Kosten von 17 € bzw. 34 € an.
Wichtig: Das Firmenbuchgericht kann bei einem Nichtnachkommen der Löschungsverpflichtung empfindliche Zwangsstrafen bis zu 3.600 € verhängen.
Schritt 4: Meldung bei der SVA
Grundsätzlich macht die Gewerbebehörde bei der Sozialversicherung (SVA der gewerblichen Wirtschaft) Meldung über die Zurücklegung des Gewerbescheins. Die Pflichtversicherung endet dann mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die betriebliche Tätigkeit beendet wird. Zum Beispiel geschieht dies durch das Erlöschen der Gewerbeberechtigung, Antrag auf Löschung der Firmenbucheintragung oder Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit. Die Pflichtversicherung wird in der Kranken- Pensions- und Unfallversicherung mitaufgelöst.
Für die SVA-Abmeldung fallen keinerlei Kosten an, jedoch ist auch hier ein formloses Schreiben bzw. die Übermittlung des Bescheids über die Rücklegung der Gewerbeberechtigung zu empfehlen.
Fazit:
Gehen Sie diesen Beitrag Schritt für Schritt durch und beachten Sie, dass Ihnen bei den Abläufen keine Fehler unterlaufen.
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