Das Deregulierungsgesetz soll den elektronischen Behördenverkehr fördern und Behördenwege verkürzen. So ist z. B. die GmbH Gründung mit der Bürgerkarte durchführbar.
Die Folgen des Deregulierungsgesetzes:
- Ausbau des elektronischen Verkehrs zu Behörden
- Behördliche und gerichtliche Benachrichtigungen sollen ebenfalls auf elektronischem Wege erfolgen
- Gründung von Einzelunternehmen und Standard-GmbHs wird vereinfacht
Ausbau des elektronischen Verkehrs zu Behörden
Viele Behörden bieten schon jetzt elektronische Services und Berichte an, doch ein Recht auf elektronische Kommunikation oder flächendeckende Möglichkeiten werden noch nicht geboten. Besagtes Recht auf den elektronischen Verkehr sowohl mit Gerichten als auch mit Verwaltungsbehörden soll nun ab 2020 in Kraft treten. Dadurch sollen Bürgern mühselige Behördenbesuche erspart werden.
Behördliche und gerichtliche Benachrichtigungen sollen ebenfalls elektronisch erfolgen
Vice-versa werden auch Unternehmen dazu verpflichtet, am System der elektronischen Zustellung von behördlichen und gerichtlichen Schriftstücken teilzunehmen. Einzige Ausnahme bilden Unternehmen, die über keinen Internetanschluss bzw. notwendige technische Voraussetzungen verfügen. Auf wen dies zutreffen soll, ist eine andere Frage.
Eine kleine Lücke tut sich auch für Kleinstunternehmen auf: Diese können der Regelung, da Sie die Umsatzgrenze nicht überschreiten und somit nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, widersprechen. Für alle anderen gilt die Pflicht spätestens mit 1. Jänner 2020.
Gründung von Einzelunternehmen und Standard-GmbHs wird vereinfacht
Die Gründung von Einzelunternehmen und Standard-GmbHs gestaltet sich durch die Regelung effizienter. Durch die von der Regierung vereinbarte Start-up- Förderung erfolgt die Gründung von Unternehmen um vieles schneller.
Sowohl Einzelunternehmen als auch Standard-GmbHs mit Mustersatzung und nur einem einzigen Gesellschafter sowie Geschäftsführer können unter Verwendung der elektronischen Signatur (Bürgerkarte, Handysignatur) via Unternehmensserviceportal gegründet werden. Dadurch kann eine notarielle Beglaubigung bei der GmbH-Gründung umgangen werden. Dies hat zur Folge, dass der Gründungsprozess generell beschleunigt und verbilligt wird.
Auch alle weiteren Schritte im Gründungsprozess, wie etwa die Inanspruchnahme der Neugründungsförderung, können elektronisch über das USP erfolgen. Wer auf Nummer sicher gehen will und bei der Firmengründung dennoch auf einen Notar zurückgreift, muss in Standardfällen nur einen geringen Tarif zahlen.
Keine rein elektronische GmbH-Gründung per se
Ohne eine genaue Überprüfung der Identität des Unternehmensgründers durch das Kreditinstitut ist eine rein elektronische GmbH-Gründung aber nicht möglich. Um die Stammeinlage auf ein neu eröffnetes Konto einzahlen zu können, muss der Unternehmensgründer nämlich zwingend eine Kopie eines Lichtbildausweises, eine Musterunterschrift und alle anderen Daten vorweisen. Erst dann kann die Bank sämtliche Unterlagen an das Firmenbuch schicken.
Die physische Identifizierung der Gründer soll Geldwäsche, Sozialbetrug und anderen Formen von Wirtschaftskriminalität entgegenwirken. Laut den Erläuterungen sind rund 38 Prozent der etwa 10.000 jährlichen GmbH-Gründungen Standardgründungen mit nur einem Gesellschafter beziehungsweise einem Geschäftsführer.
(Quelle: diepresse)
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