Das Jahr 2014 neigt sich dem Ende zu. Die letzten Rechnungen werden erstellt, Belege gesammelt und Eingangsrechnungen sortiert – das alles geschieht akribisch für das große Ganze: den Jahresabschluss.
Lesen Sie hier:
- was genau der Jahresabschluss ist.
- Wen der Jahresabschluss betrifft
- und welche Fristen es gibt.
Was genau ist der Jahresabschluss?
Der Jahresabschluss legt die Gewinne oder auch Verluste eines kaufmännischen Geschäftsjahres offen. Er basiert entweder auf der Bilanz der doppelten Buchführung und der Gewinn- und Verlustrechnung oder, bei EPU und Freiberuflern, auf dem Ergebnis der Ein- und Ausgabenrechnung. Gegebenenfalls wird er um den Anhang und einem Lagebericht bei Kapitalgesellschaften ergänzt, der die Lage des Unternehmens und dessen Zukunftsaussichten erläutert.
Auf der einen Seite informiert der Jahresabschluss über die Unternehmensgesundheit: Die Finanz- und Vermögenslage wird geklärt, künftige Entscheidungen und Pläne bauen auf ihm auf. Auch Banken und Gläubiger ziehen den Jahresabschluss als Kriterium heran, ob und wie sie ein Unternehmen unterstützen.
Der Jahresabschluss ist auch Grundlage für die Besteuerung des Unternehmens. Für Personen- bzw. Kapitalgesellschaften wird die Dividende bzw. Erfolgsbeteiligung ermittelt.
Jahresabschluss: Wer ist betroffen?
- Rechnungslegungspflichtige EPU und rechnungslegungspflichtige Personengesellschaften (OG, KG). Das sind Unternehmen,
- deren Umsatzgrenze von 700.000 Euro zweimalig überschritten wurde oder
- die Umsatzgrenze von 1.000.000 Euro einmalig überschritten wurde.
Sie sind somit zur doppelten Buchführung verpflichtet und unterliegen dem Unternehmensgesetzbuch.
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE etc.).
- Verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co KG etc.).
- Genossenschaften, wenn sie bestimmte Größenmerkmale übersteigen.
- Vereine, wenn sie bestimmte Größenmerkmale übersteigen.
- Sonstige Rechtsträger gemäß Sondergesetzen.
Wo reiche ich den Jahresabschluss ein?
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE, usw.), verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co KG), Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (Ltd.) und Genossenschaften reichen den Jahresabschluss beim zuständigen Firmenbuchgericht der jeweiligen Landesgerichte ein.
Personengesellschaften und EPU übermitteln den Jahresabschluss dem Finanzamt (bei FinanzOnline unter der Funktion „Übermittlung E-Bilanz“).
Welche Fristen gibt es?
Für rechnungslegungspflichtige EPU und Personengesellschaften:
Die ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vorige Geschäftsjahr.
Kapitalgesellschaften:
- in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres: Vorlage an die Mitglieder des Aufsichtsrats.
- spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag: Einreichung bei Gericht.
- große AG: unmittelbar nach Behandlung des Jahresabschlusses in der Hauptversammlung, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag.
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