Die Belegerteilungspflicht wird aktuell mit der Registrierkassenpflicht in einem Atemzug genannt. Obwohl sie – außer ihrer Gültigkeit seit 1.1.2016 – wenig miteinander zu tun haben.
Was ist die Belegerteilungspflicht?
Österreichweit ist per Gesetz seit 1. Jänner 2016 bei Barzahlungen ein Beleg zu erstellen – und das unabhängig von Jahresumsatz und Höhe des Betrags. Der Verkäufer muss per Gesetz dem Kunden diesen aushändigen. Der Kunde ist auf der anderen Seite verpflichtet, den Beleg so lange aufzubewahren, bis er die Geschäftsräumlichkeiten verlässt.
Der Beleg muss elektronisch verbucht – und elektronisch für den Kunden ausgedruckt worden sein. Für Ihre Zwecke müssen Sie den Beleg nicht doppelt ausdrucken (siehe Pkt. 4.4.7 im Erlass des BMF), sondern die elektronisch aufgezeichnete Verbuchung 7 Jahre lang aufbehalten.
Was passiert, wenn Unternehmer oder Kunden der Belegerteilungspflicht nicht nachkommen?
Dem Unternehmen kann bei Nichteinhaltung der Belegerteilungspflicht nach Ablauf der Übergangsfrist von 6 Monaten ab 1. Jänner Strafzahlungen bis zu 5.000 Euro winken. Kunden hingegen haben keine Konsequenzen zu fürchten, da ein Verstoß gegen die Mitnahmepflicht nicht geahndet wird.
5 Pflichtangaben auf einem Beleg
- Bezeichnung des Unternehmens
- fortlaufende Nummer des Geschäftsfalls
- Tag der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
- Betrag der Barzahlung (inkl. Umsatzsteuer)
Ab 2017 kommt bei der Verwendung elektronischen Kassen obendrein die Kassenidentifikationsnummer sowie der manschinenlesbare Code (OCR, QR-Code oder Link) zum Einsatz.
Ausnahmen zur Belegerteilungspflicht
Verschont von der Belegerteilungspflicht sind:
- Betriebe der Kalte-Hände-Regelung bis einem Jahresumsatz von 30.000 Euro
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe begünstigter Körperschaften (Umsätze von Kunstvereinen, Sportvereinen, Religionsgemeinschaften)
- Automaten mit Einzelumsätzen bis 20 Euro
Mehr Informationen finden Sie beim Finanzministerium oder der Wirtschaftskammer.
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