AGB erstellen: Das gilt es zu beachten!

Im Zuge meiner Tätigkeit als Universitätsassistent sehe ich mich immer wieder mit Fragen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Studierenden, die selbst einmal ein Unternehmen gründen wollen, konfrontiert. Besonders Startups und Selbständige fühlen sich oft von den rechtlichen Aspekten überfordert. Dazu wollen einige Geld sparen und kopieren einfach die AGB ähnlicher Unternehmen – mitunter ein Fehler, der sich in späteren Rechtsstreitigkeiten bemerkbar macht!
Ich werde Ihnen hier einen kurzen Exzerpt über die wichtigsten Fragen in Bezug auf die AGB liefern, auf diese eingehen und Ihnen Tipps geben, worauf Sie achten sollten, wenn Sie Ihre AGB erstellen.

AGB erstellen – die häufigsten Fragen im Überblick:

  • Was genau sind AGB?
  • Wann sind AGB gültig?
  • Können AGB einfach geändert werden?
  • Auslegung der AGB- was gilt es zu beachten?
  • Was bestimmt das Transparenzgebot für AGB?
  • Wann sind AGB und Verträge im Internet gültig?

Was genau sind die AGB?

Eine AGB-Definition sucht man in den Gesetzbüchern vergeblich. Ihr Nutzen ist hingegen unumstritten: Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die den Geschäftsalltag vereinfachen sollen. Unternehmen schließen je nach Größenordnung täglich eine Vielzahl von Verträgen ab, die einander inhaltlich sehr ähneln. Um Zeit, Kosten und Mühe zu sparen, tendieren die Unternehmen zu einer Vereinheitlichung der Geschäftsbedingungen, um nicht mit jedem Vertragspartner einzeln die Nebenbedingungen eines Vertrages aushandeln zu müssen. Deswegen verfassen Sie im Vorhinein AGB, unter denen Sie zu einem Vertragsabschluss bereit sind. Kurz gesagt heißt das: Eine Partei erstellt die AGB, eine andere unterwirft sich diesen. Oft handelt es sich bei der anderen Partei um einen Verbraucher, der das Produkt oder die Dienstleistung des Unternehmers um einen Preis erwirbt (Hauptleistungen) und das unter Zustimmung der AGB. Treffen zwei Unternehmer aufeinander, die beide AGB aufgesetzt haben, stellen sich weitere Fragen, die hier zunächst nicht beantwortet werden sollen.

Wann sind AGB gültig?

Damit AGB gültig sind, muss sich die gegenüberstehende Partei (üblicherweise der Käufer) mit diesen auch einverstanden erklären. Dafür genügt jede Art der Zustimmung, wichtig ist dabei, dass der Käufer die Chance hatte, vor Vertragsabschluss Einsicht in die AGB zu nehmen. Ein deutlicher Aushang im Geschäftsraum würde dafür ausreichen, nicht aber ein Abdrucken der Geschäftsbedingungen auf der Rechnung oder dem Lieferschein. In solchen Fällen konnte der Käufer nämlich die AGB vor Vertragsabschluss nicht lesen und sie sind dann für diesen auch nicht gültig. Bei Internetgeschäften wird meist ein Hyperlink zu den Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt.
Mein Tipp: Anlässlich des Vertragsabschlusses sollten Sie besonders deutlich auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen. In der Regel klingt das dann so: “Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Kenntnisnahme sowie Ihre Zustimmung zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.” Im Internet sollte die Zustimmung zu den AGB eine Bedingung für den endgültigen Geschäftsabschluss sein.

Können AGB einfach geändert werden?

Allgemeine Geschäftsbedingungen können grundsätzlich nicht einseitig geändert werden.* Wie bei der erstmaligen Verwendung der AGB, müssen auch Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beidseitig vereinbart werden.
*in manchen Sondergesetzen wird eine einseitige Änderung ermöglicht. Auch eine Vereinbarung zur einseitigen Änderung in den AGB ist, unter gewissen Grenzen, möglich.

Auslegung der AGB – was gilt es zu beachten?

Der Verbraucher und AGB:

Wichtig für die Beurteilung der AGB ist die Feststellung, ob Sie einen Vertrag mit einem Verbraucher (Konsumenten) eingehen, denn dann gelten die strengeren Regeln des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bei der Beurteilung Ihrer AGB. Bei B2B Geschäften ist das KschG nicht anzuwenden.
Sollten Sie sich nun denken, ein Verbraucher wird Sie schon nicht klagen, so muss ich Sie enttäuschen. Sie werden vielleicht nicht direkt vom Verbraucher geklagt, aber von einem dazu befugten Verband, wie dem VKI (Verein für Konsumenteninformation).

Auslegung der AGB – was gilt es zu beachten?

Die AGB werden Vertragsbestandteil und treten in Kraft, sobald eine beidseitige Willensübereinstimmung besteht (den AGB wurde zugestimmt). Achten Sie in Ihren AGB auf klare und eindeutige Formulierungen. Undeutliche Erklärungen werden nämlich, nach der Unklarheitenregel, zu Lasten der formulierenden Partei ausgelegt. Seien Sie deshalb genau bei der Formulierung ihrer AGB.

Das „Kleingedruckte“!

AGB-Verwender tendieren mitunter dazu, den Inhalt ihrer Klauseln zu verschleiern. Jedoch sind nachteilige (für den Unterworfenen unvorteilhaftes Abweichen vom Gesetz,), ungewöhnliche und überraschende Klauseln in den AGB unzulässig und werden erst gar nicht Inhalt der AGB. Der Käufer soll vor Überrumpelung geschützt werden, etwa weil Klauseln unter einer falschen Überschrift stehen oder klein gedruckt und nicht ersichtlich sind. Wird auf solche Klauseln extra verwiesen, besteht eine Überrumplungsgefahr nicht, weswegen sie auch gültig sind. Problematisch ist aber zu beweisen, dass auf die Klauseln verwiesen wurde.

Was sind sittenwidrige Klauseln?

Sind Klauseln gröblich benachteiligend und betreffen keine Hauptleistungspflicht, so sind sie ungültig. Für Unregelmäßigkeiten bei Hauptleistungspflichten (Leistung und Preis) bestehen andere rechtliche Instrumente, deswegen sind sie hier nicht relevant. Für die Beurteilung, ob eine Klausel gröblich benachteiligend ist, sind die Gerichte zuständig. Allerdings normiert das Gesetz für Verbrauchergeschäfte einen Katalog an Klauseln, die jedenfalls ungültig sind (§ 6 Abs 1 und 2 KschG). Manche dieser Klauseln sind aber trotzdem gültig, wenn sie im Einzelnen mit dem Konsumenten vereinbart werden. Auch hier ist die Beweisfrage aber wieder äußerst relevant für den Unternehmer.

Warum sollten Klauseln verständlich formuliert werden?

AGB-Verwender tendieren nämlich dazu, den Inhalt ihrer Klauseln zu verschleiern oder unverständlich zu formulieren. Unklare und unverständliche Klauseln sind für den Verbraucher aber ungültig. So sind Klauseln, die dem Unternehmer ein Recht einräumen „soweit das gesetzlich zulässig ist“ ungültig, denn vom Verbraucher kann nicht erwartet werden, dass er die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Gesetz prüft. Allgemein gilt auch, wenn kein Verbrauchergeschäft vorliegt, dass undeutliche Erklärungen, nach der Unklarheitenregel, zu Lasten der formulierten Partei ausgelegt werden.

AGB und Vertragsabschlüsse im Internet

Auch Verträge, die über das Internet geschlossen werden, unterliegen den oben genannten Anforderungen. Empfehlenswert ist es, die Nutzer vor und während des Vertragsschlusses zwingend mit einem Hinweis auf die AGB zu konfrontieren. Am sinnvollsten sind ein deutlicher Hinweis mit einem Link zu den AGB sowie ein anzukreuzendes Kästchen. Dies könnte in etwa so klingen “Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere diese”. Überhaupt gelten für Fernabsatzgeschäfte, also solche Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden, Sondergesetze (zB das FAGG). Die Details erspare ich Ihnen hier. Kurz sei angesprochen, dass etwa das Recht, Ihre Pakete, die Sie bei Amazon bestellen, innerhalb von 14 Tagen zurücksenden zu dürfen, aus solchen Sondergesetzen resultiert. Sind Sie nun Unternehmer mit ähnlichen Geschäftskonzepten, sollten Sie sich die rechtlichen Pflichten genauer ansehen.

AGB übernehmen & Muster-AGB

Immer mehr Unternehmen versuchen Zeit zu sparen, indem Sie ihre AGB aus dem Internet herunterladen oder einfach die AGB ähnlicher Unternehmen kopieren. Auch die Frage nach Muster-AGB wurde mir schon des Öfteren gestellt. Bei kopierten AGB besteht jedoch die Gefahr, dass diese nicht für das eigene Geschäftsmodell passen. Auch allgemeingültige Muster, Vorlagen und Masken sind nicht für jedes Geschäftsmodell anwendbar und können aufgrund der fehlenden Individualität zu großen Problemen führen. Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Online-Versandhandel behandeln natürlich ganz andere Themen als die AGB einer Werbeagentur oder eines Tischlers.
Mein Tipp: In der AGB-Datenbank der WKO erhalten Sie alle verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Branchen geordnet. Diese liefern Ihnen kostenlos unverbindliche Vorschläge der jeweilig zuständigen Fachorganisation.

Zusammenfassung: Das sollten Sie beachten.

AGB machen für Unternehmen jeder Größenordnung, egal ob Dienstleister, Agenturen oder Internetportal-Betreiber durchaus Sinn. AGB bieten eine gute Möglichkeit, Bedingungen für Verträge standardisiert zu vereinbaren, was zur Vermeidung etwaiger Rechtsstreitigkeiten beitragen kann.

  • Der AGB-Ersteller verweist ausdrücklich auf die AGB.
  • Der Vertragspartner muss in die AGB Einsicht nehmen können, bevor der Vertrag abgeschlossen wird. Schließt er dann den Vertrag ab, so unterwirft er sich den AGB.
  • Achten Sie darauf, Klauseln nicht klein zu drucken oder unter falsche Überschriften zu schreiben, sonst werden diese Klauseln wegen der bestehenden Überrumpelungsgefahr nicht wirksam.
  • Achten Sie auf den Inhalt Ihrer AGB, hier wird es am schwierigsten, denn es gibt viel Rechtsprechung und für Verbraucher sogar einen Katalog mit ungültigen Klauseln.
  • Achten Sie immer auf eine verständliche Formulierung Ihrer Klauseln, die Konsequenzen einer unverständlichen Klausel tragen Sie.
  • Als seriöses Unternehmen sollten Sie auch ordentliche und rechtlich geprüfte AGBs haben.

Dieser Beitrag ersetzt allerdings leider nicht die rechtliche Beratung, die Sie sich leisten sollten, bevor Sie AGBs verwenden. Denn AGB können immer wieder zu einem Stolperstein für junge Unternehmen werden und müssen einzeln auf das Unternehmen und das Produkt oder die Dienstleistung abgestimmt werden.

Unser Gastautor:

Armin Ahari, LL.M. (WU), BSc. (WU) ist seit Dezember 2011 Universitätsassistent prae doc an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Literatur:

  • Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), ABGB Kommentar 4 (2014)
  • Schwimann (Hrsg), ABGB Taschenkommentar² (2013)
  • Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht 4 (2014)
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In unseren Gastbeiträgen informieren wir exklusiv über Themen aus den jeweiligen Fachgebieten und stehen beratend zur Seite.

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