Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein festgeschriebener Betrag, der die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung regelt. Die Geringfügigkeitsgrenze darf nicht überschritten werden, da ansonsten Mehrkosten auf die Arbeit- bzw. Dienstgeber der Betroffenen zukommen. Welche das sind, und wie hoch die Geringfügigkeitsgrenze 2019 ist, lesen Sie hier:
Die Geringfügigkeitsgrenze
- Die Geringfügigkeitsgrenze allgemein
- Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019
- Welche Konsequenzen blühen bei Überschreitung?
Die Geringfügigkeitsgrenze schnell erklärt
Die Geringfügigkeitsgrenze regelt (wie der Name schon erahnen lässt) die Grenzbeträge einer geringfügigen Beschäftigung. Das Wort „geringfügig“ entstammt dem Sozialversicherungsrecht (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Als “geringfügig beschäftigt” bezeichnet man jene Beschäftigte, die bei einem regelmäßigen Dienstverhältnis (ab einem Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als einen gewissen Betrag im Monat verdienen. Wird dieser Betrag überschritten, gelten versicherungstechnisch andere Regelungen.
Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019
Im Jahr 2019 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 446,81 Euro im Monat. Seit 1.1.2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr, das heißt nur das Monatsgehalt wird zur Beurteilung herangezogen, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder nicht.
HINWEIS
Bei einer geringfügigen Beschäftigung sind Bruttoentgelt und Nettoentgelt gleich (Brutto = Netto). Das liegt daran, dass von den jeweiligen Dienstnehmern keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind. Als geringfügig beschäftigte Person sind Sie unfallversichert und können sich freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern.
Die Geringfügigkeitsgrenze in den letzten Jahren
So hat sich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in den letzten sechs Jahren verschoben:
2018 | 438,05 Euro |
2017 | 425,70 Euro |
2016 | 415,72 Euro |
2015 | 405,98 Euro |
2014 | 395,31 Euro |
2013 | 386,80 Euro |
Geringfügigkeitsgrenze überschritten: was nun?
Wenn es während einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Überschreitung der Grenze kommt, sind Sie ab dem jeweiligen Kalendermonat vollversichert. Das bedeutet, Sie sind nunmehr auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Ihre Dienstgeberin bzw. Ihr Dienstgeber behält die dafür vorgesehenen Beiträge gleich von Ihrem Entgelt ein. Durch die Vollversicherung haben Sie nun auch Anspruch auf Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung.
TIPP: Etwaige Nachforderungen der Sozialversicherung können in dem Jahr, in dem sie bezahlt werden, bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung angegeben werden, was wiederum die steuerlichen Abgaben drückt.
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